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Allgemeine Geschäftsbedingungen der KinderDent GmbH

I.        Allgemeines und Geltungsbereich

1.       Für alle Verträge mit dem Besteller gelten ausschließlich unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen (fortan auch Geschäftsbedingungen). Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

2.       Wir sind zu einer nachträglichen Anpassung dieser Geschäftsbedingungen in laufenden Verträgen berechtigt. Die Anpassung wird erst dann wirksam, wenn der Besteller der Anpassung zugestimmt hat oder seine Zustimmung nach Maßgabe der nachfolgenden Sätze als erteilt gilt: Wir werden dem Besteller die neuen Geschäftsbedingungen spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform mitteilen und ihm zugleich die geänderten Ziffern nennen. Die Zustimmung zu der Geltung der neuen Geschäftsbedingungen gilt als erteilt, wenn der Besteller uns seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung werden wir den Besteller in unserer Mitteilung besonders hinweisen.

3.       Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch ausschließlich für alle künftigen Verträge mit dem Besteller im Rahmen der zwischen dem Besteller und uns bestehenden Geschäftsbeziehungen.

4.       Da der von uns betriebene Online-Shop sich nur an gewerblich Handelnde und Unternehmer richtet, gelten unsere Geschäftsbedingungen nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

 

II.      Angebot, Vertragsschluss und Angebotsunterlagen

1.       Unsere Angebote sind freibleibend und können bis zur Annahmeerklärung durch den Besteller von uns jederzeit widerrufen oder auch hinsichtlich des Preises geändert werden, es sei denn, dass wir unser Angebot ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben.

2.       An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen (fortan "Unterlagen") behalten wir uns, auch soweit sie nach unseren Angaben von dem Besteller erstellt worden sind, sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor.

3.       Wir dürfen von den in den Vertrag einbezogenen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben (zusammen hier "Angaben") im Rahmen des technischen Fortschritts oder produktionsbedingt in dem Besteller zumutbaren Umfang abweichen, es sei denn, dass wir die Angaben ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben. Weiterhin bleiben technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe, Material und/oder Gewicht im Rahmen des technischen Fortschritts und des für den Besteller Zumutbaren vorbehalten.

4.       Liegt der Bestellung kein Angebot von uns zugrunde, sind wir berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot des Bestellers innerhalb von 14 Kalendertagen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Beginn der Auslieferung des Liefergegenstandes an den Besteller erklärt werden. Im letzteren Fall gilt unser Lieferschein als Auftragsbestätigung. Das vorstehende gilt auch für Nachbestellungen und Auftragserweiterungen.

5.       Erfolgt die Bestellung auf elektronischem Wege, werden wir den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden.

6.       Der Vertragsschluss erfolgt unter dem auflösenden Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Siehe hierzu auch Ziffer XI. Wir werden den Besteller über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informieren und eine bereits erhaltene Gegenleistung unverzüglich zurückerstatten.

7.       Angaben in Prospekten, Werbeschriften oder Katalogen (egal ob print oder online) sind nur dann Bestandteil der vereinbarten Beschaffenheit des Liefergegenstands wenn der Besteller und wir dies ausdrücklich vereinbart haben.

8.       Bei allen Prospekten, Werbeschriften oder Katalogen (egal ob print oder online) bleiben Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Die Abbildungen sind ähnlich und können technisch bedingt von dem Original abweichen.

 

III.      Preise und Zahlungsbedingungen

1.       Soweit wir nichts Gegenteiliges mit dem Besteller vereinbaren, verstehen sich unsere Preise als Netto-Preise ab Werk (EXW – INCOTERMS 2010), ausschließlich Nebenkosten wie z.B. Fracht und Zoll; diese werden, sofern sie anfallen, gesondert in Rechnung gestellt und auf der Rechnung gesondert ausgewiesen. Umsatzsteuer ist in unseren Preisen nicht eingeschlossen; sofern Umsatzsteuer entsteht, wird sie in der jeweils am Tage der Rechnungsstellung gültigen Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

2.       Wenn unsere Lieferung vereinbarungsgemäß oder aus von dem Besteller zu vertretenden Gründen später als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgt, können wir die Preise angemessen erhöhen, sofern auch unsere Zulieferer die Preise erhöht haben oder sich der objektive (von uns nicht zu beeinflussende) Marktpreis erhöht hat.

3.       Sofern sich nicht aus dem Vertrag ausdrücklich etwas anderes ergibt, insbesondere soweit wir mit dem Besteller keinen Bankeinzug oder Kreditkartenzahlung vereinbart haben, ist der Besteller verpflichtet, Rechnungsbeträge ohne Abzug in bar oder durch spesenfreie Überweisung auf eines unserer Konten innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsdatum zu zahlen. Maßgeblich ist der Eingang des Geldes bei uns oder die Gutschrift des Betrages auf unserem Konto. Nach Ablauf der 14-Tage-Frist kommt der Besteller in Zahlungsverzug.

4.       Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber aufgrund ausdrücklicher vorheriger Vereinbarung angenommen. Sämtliche bei dem Einzug von Wechseln oder Schecks entstehende Spesen oder Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.

5.       Der Besteller hat während des Verzuges die Geldschuld in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu verzinsen. Wir behalten uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.

6.       Der Besteller kann nur aufrechnen, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Dies gilt in gleichem Umfang auch für die Geltendmachung von Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechten durch den Besteller.

 

IV.      Gefahrübergang und Versand, Transportversicherung

1.       Sofern sich nicht aus dem Vertrag ausdrücklich etwas anderes ergibt, ist Lieferung ab Werk (EXW - INCOTERMS 2010) vereinbart.

2.       Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person auf den Besteller über und zwar unabhängig vom Ort der Versendung. Dies gilt auch bei Teillieferungen und unabhängig davon, ob frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert oder gerät dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug, geht die Gefahr bereits am Tag der Versandbereitschaft auf ihn über. Die durch die Verzögerung entstehenden Kosten (insbesondere einer Einlagerung) hat der Besteller zu tragen.

3.       Sofern sich aus dem Vertrag nicht ausdrücklich etwas Abweichendes ergibt, werden wir den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers verpacken und dem Besteller die hierdurch entstandenen Kosten in Rechnung stellen.

4.       Sofern der Besteller es wünscht, werden wir für die Lieferung eine Transportversicherung eindecken, die anfallenden Kosten trägt der Besteller.

 

V.        Lieferung, Lieferzeit, Annahme- und Lieferverzug

1.       Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.

2.       Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers, insbesondere die Leistung der vereinbarten Zahlungen und gegebenenfalls die Stellung vereinbarter Sicherheiten, voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

3.       Kommt der Besteller in Annahmeverzug hat er uns etwaige Mehraufwendungen (z. B. wegen Einlagerung des Liefergegenstandes) zu ersetzen. Verletzt der Besteller schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten hat er uns den insoweit entstandenen Schaden (einschl. Mehraufwendungen) zu ersetzen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Ansprüche auf Schadenersatz, wenn der Besteller mit dem Annahmeverzug zugleich in Schuldnerverzug gerät, bleiben vorbehalten.

4.       Fälle höherer Gewalt (unvorhergesehene, von uns unverschuldete Umstände und Vorkommnisse, die wir auch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht hätten vermeiden können, z.B. Arbeitskämpfe bei uns oder unseren Zulieferern, Krieg, Feuer, Transporthindernisse, Rohmaterialmangel, behördliche Maßnahmen, Naturkatastrophen oder Aussperrungen) unterbrechen für die Zeit ihrer Dauer zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit und dem Umfang ihrer Wirkung unsere Lieferverpflichtung. Das gilt auch dann, wenn wir uns bereits im Lieferverzug befinden. Wir werden den Besteller über den Eintritt eines Falles höherer Gewalt und die voraussichtliche Dauer der Behinderung unverzüglich benachrichtigen. Wir sind berechtigt wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, wenn uns die Vertragsfortsetzung aufgrund der Dauer der höheren Gewalt, auch unter Berücksichtigung der Interessen des Bestellers, nicht zumutbar ist. 

5.       Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Besteller berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.

6.       Unsere Haftung wegen Lieferverzugs richtet sich nach Ziffer IX.

 

VI.      Rückgaberecht

          Gelieferte Waren können innerhalb von einer Woche zurückgesandt bzw. umgetauscht werden, sofern sie original verpackt sind und sich in einwandfreiem und wiederverkaufsfähigem Zustand befinden. Alle Milchzahnkronen, Stahlkronen für 6 Jahrmolaren und Platzhaltersysteme sind vom Umtausch ausgeschlossen, genauso wie Artikel, die individuell für den Besteller bedruckt wurden. Sonderbestellungen, die nicht in unserem regulären Katalog enthalten sind, sind ebenfalls grundsätzlich vom Umtausch ausgeschlossen.

 

VII.     Eigentumsvorbehalt

1.       Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand (fortan auch "Vorbehaltsware") bis zur vollständigen Begleichung des Kaufpreises und aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Besteller vor. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht; der Vorbehalt bezieht sich in diesem Fall auf den anerkannten oder tatsächlichen Saldo. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwertes bei uns, bzw. auf unserem Bankkonto. Der Eigentumsvorbehalt lebt nicht für Liefergegenstände wieder auf, wenn nachdem der Besteller das Eigentum an diesen Liefergegenständen erworben hat, neue Forderungen aus der Geschäftsbeziehung gegen ihn entstehen.

2.       Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach den gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und den Liefergegenstand zurückzunehmen. Zwecks Rücknahme der Ware gestattet uns der Besteller hiermit unwiderruflich, seine Geschäfts- und Lagerräume ungehindert zu betreten und die Ware mitzunehmen. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - gem. § 367 BGB anzurechnen.

3.       Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, den Liefergegenstand auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

4.       Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können.

5.       Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern; dies gilt nicht, wenn im Rahmen der Veräußerung vereinbart wird, dass die Forderung des Bestellers gegen den Dritten durch Verrechnung erlischt. Der Besteller tritt uns sicherungshalber bereits jetzt alle Forderungen (einschließlich sämtlicher, auch nach Beendigung eines Kontokorrentverhältnisses entstehender, Saldoforderungen aus einem Kontokorrent) in Höhe des Fakturaendbetrages (einschließlich USt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte zustehen. Die Abtretung ist unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung veräußert wird. Wir nehmen die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät oder nicht Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben, insbesondere Angaben zur Adresse des Schuldners macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

6.       Von der Berechtigung nach Ziffer VII. 5. ist nicht erfasst, die Vorbehaltsware oder aus diesen hergestellte Sachen ohne unsere Zustimmung zur Sicherung zu übereignen oder zu verpfänden. Abschlüsse von Finanzierungsverträgen (zum Beispiel Leasing), die die Übereignung unserer Vorbehaltsrechte einschließen, bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung, sofern nicht der Vertrag das Finanzierungsinstitut verpflichtet, den uns zustehenden Kaufpreisanteil unmittelbar an uns zu zahlen.

7.       Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen, ohne dass uns daraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Fakturaendbetrag einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.

8.       Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden, Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Fakturaendbetrag einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns bereits jetzt anteilmäßig Miteigentum überträgt. Wir nehmen die Übertragung an. Der Besteller verwahrt unser Allein- oder Miteigentum unentgeltlich für uns.

9.       Der Besteller trägt alle vorprozessualen und gerichtlichen Kosten, die zur Aufhebung einer Pfändung oder eines sonstigen Zugriffs eines Dritten auf die Vorbehaltsware und zur Wiederbeschaffung der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von dem Dritten eingezogen werden können. Wenn wir aufgrund dieser Ziffer VII. berechtigt sind, an uns abgetretene Forderungen geltend zumachen, hat der Besteller uns die dafür notwendigen vorprozessualen und gerichtlichen Kosten zu erstatten.

10.     Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

 

VIII.   Gewährleistung

1.       Ansprüche und Rechte des Besteller wegen Mängeln (fortan auch "Mängelansprüche") setzen voraus, dass er seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB, insbesondere auf Transportschäden, Vollständig- und Richtigkeit, ordnungsgemäß nachgekommen ist. Offene Mängel der Lieferung muss der Besteller uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Kalendertagen nach Eingang der Lieferung bei ihm, schriftlich anzeigen. Verdeckte Mängel sind rechtzeitig gerügt, wenn der Besteller den Mangel innerhalb von 7 Kalendertagen nach Entdeckung schriftlich uns gegenüber rügt.

2.       Mängelansprüche bestehen nicht, wenn und soweit der Besteller ohne unsere Zustimmung unsachgemäße Eingriffe an den gelieferten Waren vornimmt oder vornehmen lässt.

3.       Soweit der Liefergegenstand einen Mangel hat, steht abweichend von § 439 Abs. 1 BGB hinsichtlich der Nacherfüllung uns die Wahl zwischen Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer neuen mangelfreien Sache zu. Im Fall der Nacherfüllung sind wir verpflichtet, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde, es sei denn, die Verbringung entsprach ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

4.       Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Das Verlangen des Besteller nach Schadenersatz statt der Leistung ist bis zum Fehlschlagen der Nacherfüllung ausgeschlossen, es sei denn eine Aufforderung zur Nacherfüllung ist nach dem Gesetz entbehrlich. Die Nacherfüllung gilt als fehlgeschlagen, wenn zwei Versuche zur Beseitigung des gerügten Mangels nicht zur diesbezüglichen Mangelfreiheit des Liefergegenstands führten oder nicht binnen angemessener Frist unternommen wurden.

 

5.       Beruht der Mangel auf unserem Verschulden, kann der Besteller Schadenersatz nur nach den zusätzlichen Voraussetzungen der Ziffer IX. geltend machen.

 

IX.      Schadenersatzhaftung

1.       Unsere Haftung auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch aus Unmöglichkeit, Lieferverzug, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen oder unerlaubter Handlung, ist nach Maßgabe dieser Ziffer IX. eingeschränkt.

2.       Wir haften unbeschränkt, soweit einschlägig, nach dem Produkthaftungsgesetz, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Vorsatz oder soweit wir eine Garantie übernommen haben.

3.       Bei der nur fahrlässigen Verletzung wesentlicher Rechte oder Pflichten, die sich nach dem Inhalt und Zweck des Vertrages ergeben, haften wir nur beschränkt auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.

4.       Die Haftung nach Ziffer IX. 3 ist weiterhin beschränkt auf den Nettoauftragswert der mangelhaften oder beschädigten Lieferung.

5.       Außer in den in Ziffer IX. 2 - 4. genannten Fällen haften wir für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursachten wurden, nicht.

 

X.        Verjährung

1.       Die Gewährleistungsfrist wegen Mängeln des Liefergegenstandes beträgt 1 Jahr. Die gesetzlichen Gewährleistungsfristen nach § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB bleiben unberührt.

2.       Sonstige Ansprüche des Bestellers wegen Pflichtverletzungen durch uns, insbesondere Schadenersatzansprüche, oder Ansprüche aus einer Garantie, verjähren in einem Jahr. Unberührt bleibt das Recht des Bestellers wegen einer von uns zu vertretenden Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel liegt, vom Vertrag zurückzutreten. Abweichend von Satz 1 gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen für die folgenden Ansprüche des Bestellers:

2.1.    nach dem Produkthaftungsgesetz sowie wegen eines Schadens aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder wesentlicher Rechte und Pflichten aus dem Vertrag,

2.2.    wegen eines Schadens, der auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen beruht,

2.3     wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels,

2.4.    auf Aufwendungsersatz nach § 478 Abs. 2 BGB.

3.       Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.

4.       Unsere Ansprüche gegen den Besteller verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften.

 

XI.      Beschaffungsrisiko und Garantien

          Wir übernehmen keinerlei Beschaffungsrisiko und auch keine Garantien, es sei denn, wir haben hierüber ist eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung mit dem Besteller geschlossen. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

 

XII.     Gerichtsstand, Erfüllungsort und anwendbares Recht

1.       Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Weyhe. Dasselbe gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

2.       Sofern wir mit dem Besteller nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben, ist Erfüllungsort für sämtliche vom Lieferanten zu erbringenden Lieferungen Weyhe.

3.       Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.

 

XIII.   Schlussbestimmungen

1.       Sollten einzelne Bestimmungen des zwischen uns und dem Besteller geschlossenen Vertrages unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame oder nichtige Bestimmung gilt als durch eine solche Bestimmung ersetzt, welche dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung in rechtswirksamer Weise am nächsten kommt. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend bei Regelungslücken.

2.       Sollten einzelne Klauseln dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, gelten abweichend von Ziffer XIII. 1 die §§ 306 Abs. 1 und 2 BGB.

3.       Keine Handlung von uns, außer einer ausdrücklich schriftlichen Verzichtserklärung, stellt einen Verzicht auf ein uns aus dem Vertrag, diesen Geschäftsbedingungen oder dem Gesetz zustehendes Recht dar. Ein Verzug bei der Wahrnehmung unserer Rechte gilt ebenfalls nicht als Verzicht auf das betroffene Recht. Ein einmaliger Verzicht auf ein Recht gilt nicht als Verzicht auf dieses Recht bei einer anderen Gelegenheit.